Gesetze / 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
NiederlFrhEWGDV 1§ 3
(1) Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung nach § 2 dieser Verordnung ist als erbracht anzusehen, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der EWG eine entsprechende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat:
(2) In den im Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war
(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.